Rechtsanwalt Ulrich Schönweiß

Pflichtteils­recht

Das Pflichtteilsrecht ist im fünften Abschnitt des fünften Buches (Erbrecht) des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt.

Es besagt, dass ein Abkömmling, also Kind, des Erblassers grundsätzlich seinen Pflichtteil verlangen kann.

Lediglich Erbunwürdigkeit oder Entziehung des Pflichtteils, was jeweils nur bei äußerst groben Verfehlungen des Erben gegenüber dem Erblasser vorliegt, schließt vom Nachlaß ganz aus.